Verfahrensstand
Status: Bekanntmachung
Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 37 "Naturraum Westufer Großräschener See" in der Stadt Senftenberg
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 28.05.2026 mit Beschluss Nr. 10/02/2026 die Erneute Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 37 „Naturraum Westufer Großräschener See“ für den nachstehenden dargestellten Geltungsbereich beschlossen.
Gleichzeitig wurde mit gleicher Beschluss Nr. 10/02/2026 der Aufstellungsbeschluss vom 18.09.2024 mit der Beschluss-Nr. 05/02/2024 und der Ergänzungsbeschluss vom 12.12.2024 mit der Beschluss-Nr. 12/03/2024 aufgehoben.
Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 (1) BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
Die Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 37 „Naturraum Westufer Großräschener See“ in der Stadt Senftenberg, bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz Nr. 16/2024 vom 8. Oktober 2024 in der Fassung der Änderungssatzung über die Klarstellung zu dieser Satzung, bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz Nr. 05/2025 vom 4. April 2025, ist aufgrund eines Ausfertigungsmangels unwirksam (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2026, Az. 10 A 2/25). Zur Sicherung der mit dem Bebauungsplan Nr. 37 verfolgten Planungsziele soll die Veränderungssperre erneut beschlossen werden (vgl. Beschlussvorlage Nr.: 12/2026). Aus Gründen der Rechtssicherheit wird gleichzeitig die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 37 erneut beschlossen.
Die Planungsziele, die dem Aufstellungsbeschluss vom 18.09.2024 mit der Beschluss-Nr. 05/02/2024 und der Ergänzungsbeschluss vom 12.12.2024 mit der Beschluss-Nr. 12/03/2024 zugrunde lagen, bestehen unverändert fort:
Die Stadt Senftenberg beabsichtigt gemeinsam mit dem Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg die über die Landschaftsplanung der Stadt Senftenberg in Verbindung mit dem Flächennutzungsplan Senftenberg vorgegebenen Zielstellungen zur städtebaulich/landschafts-räumlichen Entwicklung in einem nördlichen Teilbereich ihres Stadtgebietes im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu sichern. Der hierzu in den Blick genommene Gebiet umfasst eine Fläche westlich des Großräschener Sees, welche im Sinne der Bergbaufolgelandschaft mit einem besonderen Fokus auf naturnahe Entwicklung gestaltet wurde.
Das Gebiet, das als räumlicher Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 37 vorgesehen ist, ist in den als Anlage beigefügten Plänen (Übersichtsplan und Detailplan) zeichnerisch dargestellt. Es grenzt im Süden an das Schutzgebiet im Bereich der Gewässerlandschaft "Ilse Weiher/Raunoer Senke" an, welche als eine von vier Teilflächen zum Europäischen Vogelschutzgebiet "Lausitzer Bergbaufolgelandschaft" (EU-SPA 4450-421) gehört, und östlich an den Großräschener See. Im Westen erstrecken sich die großräumig für die Solarenergieerzeugung genutzten Flächen (Solarpark Senftenberg I – III) mit einer kleinteilig strukturierten Landschaft unterschiedlicher Ausstattungskomponente. Diese reichen von frei überschaubarem Offenland über dichte Waldgebiete bis hin zu Gewässerbiotopen und Trockenrasen. Im geplanten Plangeltungsbereich selbst finden keine intensiven Nutzungen statt. Das Gelände fungiert als Puffer zwischen den besonders sensiblen naturschutzfachlich relevanten Flächen des EU-SPA und den geplanten bzw. bereits vorhandenen intensiveren Nutzungen im Norden in Form von Gewerbe bzw. dem Entwicklungsschwerpunkt Nordwestufer des Großräschener Sees (am Randschlauch) sowie den bereits genannten Solarparks.
Durch das im Zuge der Tagebaurekultivierung geschaffene Relief mit Höhen und Senken ist ein überaus reizvolles natürliches, ländlich anmutendes Landschaftsbild entstanden, das so im Stadtgebiet Senftenberg kein zweites Mal zu finden ist. Besonders ist auch, dass von den bereits touristisch erschlossenen Einzelpunkten und Wegeverläufen der Blick in die Umgebung sehr weit schweifen kann; die Distanzen zu den nächst gelegenen raumprägenden technogenen Elementen der Umgebungslandschaft sind verhältnismäßig groß, Fernblicke ohne visuelle Störungen, bspw. von der Reppister Höhe, aber auch den das Plangebiet tangierenden bzw. es durchziehenden Wegeverläufen, insbesondere nach Westen, sind möglich. Die Flächen der Solarparks werden durch die Aufforstungen und Gehölzanpflanzungen dem Blick entzogen, aufragende Elemente, Stromleitungen oder große Baukörper stören hier nicht das Landschaftsbild. Die Landschaft wirkt weitestgehend harmonisch und ruhig auf den Betrachter, in der Ferne sind Großräschen, der Windpark und die F 60 zu erkennen.
Im Rahmenplan "Lausitzer Seenland 2030" werden die weitläufigen Blickbeziehungen am Großräschener See als Alleinstellungsmerkmal mit entsprechend hoher Wichtigkeit für touristische Entwicklungsperspektiven genannt. Das bedeutet, dass der Rahmenplan in diesem Bereich des Stadtgebietes von Senftenberg einer ungestörten Landschaftsraumwirkung mit Blickbeziehungen, auch von den weiteren Uferseiten des Sees ausgehend, das Primat gibt, ein ungestörtes Landschaftsbild hier als Wert an sich gewährleistet bleiben soll. Die im Landschaftsplan Senftenberg aufgestellten Entwicklungsziele wurden mit den durchgeführten Initialmaßnahmen erfolgreich angestoßen. Die angestrebte, weitgehend ungestörte Entwicklung befindet sich im stetigen Prozess, das Gelände bietet eine Vielzahl von Lebensraumstrukturen, das Biodiversitätspotenzial ist hoch, ebenso die Bedeutung für den Biotopverbund. Mit den durchgeführten Einzelmaßnahmen im hiesigen Gebiet besteht für die naturbezogene Erholung und den sanften Tourismus eine hinreichende "Grundausstattung", die mit den Naturschutzzielen und Schutzansprüchen des EU-SPA in guter Weise vereinbar ist.
Für den anteilig unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Uferbereich des Großräschener Sees sind in den rahmensetzenden übergeordneten Planungen keine intensiven Freizeit-nutzungen oder touristischen Einrichtungen vorgesehen, die Rahmenplanung der LMBV mbH von 2010 für die Bergbaufolgelandschaft ist weitestgehend umgesetzt.
Mit dem Bebauungsplan soll die unvergleichliche Landschaftstypik als Alleinstellungsmerkmal im Sinne der nachbergbaulichen Landschaftsmetamorphose erhalten und die weitere prozesshafte Landschaftsentwicklung einschließlich ihrer naturschutzfachlichen Wertigkeit gesichert werden. Hierin besteht das Planungserfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Es handelt sich um ein, auch unter Berücksichtigung der speziellen Ästhetik der Bergbaufolgelandschaften, einzigartiges Landschaftsbild mit besonderen Blickbeziehungen und Fernsichten, die für die Zukunft mittels entsprechender Festsetzungen des Bebauungsplanes bewahrt werden sollen.
Die geplante Aufstellung des Bebauungsplans als eines einfachen Bebauungsplan gem. § 30 (3) BauGB mit Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung ist aus Sicht der Stadt Senftenberg und des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg sinnvoll und gewollt, um die landschaftsräumliche Qualität für die Tourismus- und Erholungsnutzung zu sichern und für etwaige bauliche Entwicklungen die gemeindlichen städtebaulich-landschaftsplanerischen Ziele über entsprechende textliche Festsetzungen verbindlich vorzugeben. Letzteres korrespondiert wiederum mit dem Ergebnis des als sonstige städtebauliche Planung gem. § 1 (6) Nr. 11 BauGB durch den Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg beschlossenen Rahmenplans "Lausitzer Seenland Brandenburg 2030" und den fachgutachterlichen Zielen des Landschaftsschutzes im Landschaftsplan Senftenberg.
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Aufstellung im Amtsblatt 16/2026.
Die frühzeitige Unterrichtung der Bürger(innen) nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll auf Basis des Bebauungsplanvorentwurfes durchgeführt werden.
