Status: Bekanntmachung Beschluss über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 37 „Naturraum Westufer Großräschener See“ in der Stadt Senftenberg
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat aufgrund der §§ 14, 16, 17 und 18 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. § 3 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) in ihrer Sitzung am 18.09.2024 mit Beschluss Nr. 06/02/2024 die Satzung über die Veränderungssperre für das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 37 "Naturraum Westufer Großräschener See" in der Stadt Senftenberg zur Sicherung der Planungsziele beschlossen.
Mit Beschluss vom 18.09.2024 (Beschluss-Nr. 05/02/2024) wurde die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 37 "Naturraum Westufer Großräschener See" in der Stadt Senftenberg eingeleitet.
Die Bebauungsplanung soll die Ziele der Landschaftsentwicklung für den Plangeltungsbereich sichern. Hauptzielsetzung dabei ist die unvergleichliche Landschaftstypik als Alleinstellungsmerkmal im Sinne der nachbergbaulichen Landschaftsmetamorphose zu erhalten und die weitere prozesshafte Landschaftsentwicklung einschließlich ihrer naturschutzfachlichen Wertigkeit zu sichern.
Es handelt sich um ein, auch unter Berücksichtigung der speziellen Ästhetik der Bergbaufolgelandschaften, einzigartiges Landschaftsbild mit besonderen Blickbeziehungen und Fernsichten, die für die Zukunft mittels entsprechender Festsetzungen des Bebauungsplanes bewahrt werden sollen.
Da die Errichtung von Vorhaben i. S. d. § 29 BauGB im Plangebiet während des Planaufstellungsverfahrens nicht ausgeschlossen werden kann, macht der Zweckverband Lausitzer Seenland Gebrauch von den Instrumenten zur Sicherung der Bauleitplanung, die in den §§ 14 bis 18 BauGB bezeichnet sind.
Mit der Veränderungssperre gem. § 14 BauGB wird es ermöglicht, Bauvorhaben, die der städtebaulichen Zielsetzung des Bebauungsplanes entgegenstehen, zu unterbinden.
Der Beschluss einer Veränderungssperre bewirkt eine grundsätzliche Regelung zur Sicherung der Bauleitplanung. Aufgrund der Veränderungssperre sind sämtliche Bauvorhaben im Geltungsbereich der Veränderungssperre unzulässig.
Ausnahmen von der Veränderungssperre sind aber zuzulassen, "wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen" (§ 14 Abs. 2 BauGB). In der Regel trifft dies zu, wenn ein Bauvorhaben der städtebaulichen Zielsetzung der Planung entspricht.
Die Ablehnung etwaiger Vorhaben während des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens kann erfolgen, sobald die Satzung durch ortsübliche Bekanntmachung in Kraft getreten ist. Auf Basis des bekanntgemachten Einleitungsbeschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 37 "Naturraum Westufer Großräschener See" in der Stadt Senftenberg kann vorab eine Zurückstellung von Vorhaben erfolgen.
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 16/2024.
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Status: Bekanntmachung Beschluss über die Klarstellung hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereiches zur Satzung über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 37 „Naturraum Westufer Großräschener See“ in der Stadt Senftenberg
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat aufgrund der §§ 14, 16, 17 und 18 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. § 3 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) in ihrer Sitzung am 27.03.2025 mit Beschluss Nr. 03/01/2025 die Klarstellung hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs zur Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 37 „Naturraum Westufer Großräschener See“ in der Stadt Senftenberg, beschlossen.
Die Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 37 „Naturraum Westufer Großräschener See“ in der Stadt Senftenberg gemäß Beschluss Nr. 06/02/2024 vom 18.09.2024 wird insoweit klargestellt, dass Lage und Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches in den als Anlage beigefügten Plänen dargestellt sind und diese Anlage Bestandteil der Satzung ist. Der räumliche Geltungsbereich betrifft damit die in der Klarstellung bezeichneten Flurstücke hinsichtlich derjenigen Teile, die in den beigefügten Plänen innerhalb des markierten Bereichs liegen. Der Anlage “Pläne mit Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches” wird zur Klarstellung zusätzlich an erster Stelle der Plan mit dem Titel “Detailplan zum räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre” hinzugefügt. Der in der bisherigen Anlage an erster Stelle beigefügte Plan (veröffentlicht auf Seite 23 des Amtsblattes für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz 16/2024 vom 08. Oktober 2024) wird zur Klarstellung mit folgendem Titel überschrieben: “Übersichtsplan zur Lage des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre”.
Die Klarstellung dient dazu, den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre insbesondere in den Randbereichen zusätzlich hervorzuheben.
Die Satzungsklarstellung tritt rückwirkend auf das Datum der Rechtsverbindlichkeit der Veränderungssperre mit öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt am 08.10.2024 in Kraft.
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 05/2025.