Status: Bekanntmachung
Beschluss über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 37 „Naturraum Westufer Großräschener See“ in der Stadt Senftenberg
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, i.V.m. § 12 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 32], S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (GVBl. I/26, [Nr. 13]), § 3 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung vom 5. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 10], S. 1, ber. [Nr. 38] S. 1) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GVBl. I/25, [Nr. 27], S. 1) und § 4 Abs. 3 (e) der Verbandsatzung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg, neu gefasst durch Änderungssatzung vom 28. Oktober 2009 (ABl. S. 2098), zuletzt geändert durch die zehnte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg vom 30. März 2026 (ABl. S. 450) in ihrer Sitzung am 28.05.2026 mit Beschluss Nr. 11/02/2026 die Satzung über die Veränderungssperre für das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 37 "Naturraum Westufer Großräschener See" in der Stadt Senftenberg zur Sicherung der Planungsziele beschlossen.
Mit Beschluss vom 28.05.2026 (Beschluss-Nr. 10/02/2026) wurde die Erneute Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 37 "Naturraum Westufer Großräschener See" in der Stadt Senftenberg eingeleitet.
Die Bebauungsplanung soll die Ziele der Landschaftsentwicklung für den Plangeltungsbereich sichern. Hauptzielsetzung dabei ist, die unvergleichliche Landschaftstypik als Alleinstellungsmerkmal im Sinne der nachbergbaulichen Landschaftsmetamorphose zu erhalten und die weitere prozesshafte Landschaftsentwicklung einschließlich ihrer naturschutzfachlichen Wertigkeit zu sichern. Bei dem Plangebiet handelt sich um ein – auch unter Berücksichtigung der speziellen Ästhetik der Bergbaufolgelandschaften – einzigartiges Landschaftsbild mit besonderen Blickbeziehungen und Fernsichten, die für die Zukunft mittels entsprechender Festsetzungen des Bebauungsplanes bewahrt werden sollen.
Die Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 37 „Naturraum Westufer Großräschener See“ in der Stadt Senftenberg, bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz Nr. 16/2024 vom 8. Oktober 2024, in der Fassung der Änderungssatzung über die Klarstellung zu dieser Satzung, bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz Nr. 05/2025 vom 4. April 2025, ist aufgrund eines Ausfertigungsmangels unwirksam. Zur Sicherung der mit dem Bebauungsplan Nr. 37 verfolgten Planungsziele soll die Veränderungssperre erneut beschlossen werden.
Da die Errichtung von Vorhaben i. S. d. § 29 BauGB im Plangebiet während des Planaufstellungsverfahrens nicht ausgeschlossen werden kann, macht der Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg Gebrauch von den Instrumenten zur Sicherung der Bauleitplanung, die in den §§ 14 bis 18 BauGB bezeichnet sind. Die Veränderungssperre gem. § 14 BauGB ermöglicht es, Bauvorhaben und Veränderungen von Grundstücken, die der städtebaulichen Zielsetzung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes entgegenstehen, zu unterbinden.
Der Beschluss einer Veränderungssperre bewirkt eine grundsätzliche Regelung zur Sicherung der Bauleitplanung. Aufgrund der Veränderungssperre sind sämtliche Bauvorhaben im Geltungsbereich der Veränderungssperre unzulässig, soweit sie aus dem Anwendungsbereich der Veränderungssperre nicht nach § 14 Abs. 3 BauGB ausdrücklich ausgeschlossen sind. Ausnahmen von der Veränderungssperre sind aber zuzulassen, "wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen" (§ 14 Abs. 2 BauGB). In der Regel trifft dies zu, wenn ein Bauvorhaben der städtebaulichen Zielsetzung der Planung entspricht.
Die Veränderungssperre wurde als Satzung zu beschlossen. Der Satzungstext war der Vorlage als Anlage beigefügt. Lage und Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches der Veränderungssperre wurden in den als Anlage beigefügten Plänen dargestellt und zugleich Bestandteil der Satzung.
Die Ablehnung etwaiger Vorhaben während des Bebauungsplanaufstellungs-verfahrens kann erfolgen, sobald die Satzung über die Veränderungssperre durch ortsübliche Bekanntmachung in Kraft getreten ist. Auf Basis des bekanntgemachten Beschlusses der Erneuten Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 37 "Naturraum Westufer Großräschener See" in der Stadt Senftenberg vom 28.05.2026 (Beschluss-Nr. 10/02/2026) kann unter den Voraussetzungen des § 15 BauGB eine Zurückstellung von Vorhaben erfolgen.
Amtliche Bekanntmachung der Veränderungssperre ebenfalls im Amtsblatt 16/2026.
Status: Bekanntmachung
Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 37 „Naturraum Westufer Großräschener See“ in der Stadt Senftenberg
Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, i.V.m. § 12 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 32], S. .2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (GVBl. I/26, [Nr. 13]), § 3 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung vom 5. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 10], S. 1, ber. [Nr. 38] S. 1) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GVBl. I/25, [Nr. 27], S. 1) und § 4 Abs. 3 (e) der Verbandsatzung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg, neu gefasst durch Änderungssatzung vom 28. Oktober 2009 (ABl. S. 2098), zuletzt geändert durch die zehnte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg vom 30. März 2026 (ABl. S. 450) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg am 28.05.2026 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Erlass der Veränderungssperre
Zur Sicherung der verbindlichen Bauleitplanung wird eine Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 37 „Naturraum Westufer Großräschener See“ in der Stadt Senftenberg erlassen.
§ 2 Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 37 „Naturraum Westufer Großräschener See“ in der Stadt Senftenberg und wird zeichnerisch in der Anlage dargestellt, die die Übersichtskarte des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre (Abb. 1) und den Detailplan des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre (Abb. 2) umfasst. Diese Anlage ist Bestandteil der Satzung.
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre betrifft die folgenden Flurstücke jeweils insoweit, als sie innerhalb des im Detailplan (Abb. 2 der Anlage) gekennzeichneten Bereich liegen:
Gemarkung, Flur, Flurstück
Senftenberg, 24, 14,
Senftenberg, 3, 237,
Senftenberg, 4, 51/3,
Senftenberg, 4, 106/1,
Senftenberg, 4, 105,
Reppist, 1, 289.
§ 3 Inhalt und Rechtswirkung
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen gemäß § 14 Abs. 1 BauGB
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
2. keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden.
Die gesetzlichen Regelungen des § 14 Abs. 2 und 3 BauGB über die Zulässigkeit von Ausnahmen und über den Anwendungsbereich der Veränderungssperre bleiben unberührt.
§ 4 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung gemäß § 16 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
§ 5 Geltungsdauer
Die Geltungsdauer der Veränderungssperre bestimmt sich nach § 17 BauGB.
Anlage: Darstellung des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 37 „Naturraum Westufer Großräschener See“ in der Stadt Senftenberg
Abb. 1: Übersichtsplan des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre
Abb. 2: Detailplan des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre
Hinweis:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 16/2026.
