Verfahrensstand
06.10.2010 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 2 BauGB
02.12.2010 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10 (3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 21/2010
Verfahrensstand
06.10.2010 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 2 BauGB
02.12.2010 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10 (3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 21/2010
Verfahrensstand
25.09.2014 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 2 BauGB
01.10.2014 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10 (3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 13/2014
Verfahrensstand
28.09.2017 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 2 BauGB
24.10.2018 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10 (3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 19/2018
Verfahrensstand
09.12.2011 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 2 BauGB
15.06.2012 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10 (3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 08/2012
Verfahrensstand
29.09.2016 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 2 BauGB
16.11.2016 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10(3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 13/2016
Verfahrensstand
11.10.2012 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 2 BauGB
08.05.2013 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10 (3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsbaltt 06/2013
Verfahrensstand
02.08.2012 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs.2 BauGB
21.12.2012 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10(3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 19/2012
Verfahrensstand
11.10.2012 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 2 BauGB
21.12.2012 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10 (3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 19/2012
Verfahrensstand
22.03.2018 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 2 BauGB
02.07.2018 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10 (3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtblatt 09/2018
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Verfahrensstand
27.05.2021 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 2 BauGB
03.03.2022 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10(3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 05/2022
Verfahrensstand
29.09.2020 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 2 BauGB
05.10.2022 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10 (3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 23/2022
Verfahrensstand
08.08.2013 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 2 BauGB
25.09.2013 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10 (3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 12/2013
Verfahrensstand
01.04.2016 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 2 BauGB
22.12.2017 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10 (3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 13/2017
Verfahrensstand
22.03.2018 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 2 BauGB
29.03.2018 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10 (3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 03/2018
Verfahrensstand
14.12.2017 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 2 BauGB
22.12.2017 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10(3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 13/2017
Verfahrensstand
28.05.2019 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 2 BauGB
31.07.2019 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10(3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 12/2019
Verfahrensstand
12.10.2023 Abwägungs- und Satzungsbeschluss gem. §10 (1) BauGB
30.11.2023 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10 (3) BauGB
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Verfahrensstand
11.12.2019 Satzungsbeschluss gem. §10 ABs. 2 BauGB
25.11.2021 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10 (3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 31/2021
Verfahrensstand
13.12.2018 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 2 BauGB
07.06.2019 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10 (3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 07/2019
Verfahrensstand
27.05.2021 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 2 BauGB
14.09.21 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10 (3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 22/2021
Verfahrensstand
08.12.2022 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 2 BauGB
10.02.2023 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10 (3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 01/2023
Verfahrensstand
08.12.2022 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 2 BauGB
10.02.2023 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10 (3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzungen im Amtsblatt 01/2023
Verfahrensstand
14.12.2023 Aufhebung alter Abwägungs- und Satzungsbeschluss vom 25.05.2023 gem. § 10 (1) BauGB
14.12.2023 Fassung neuer Abwägungs- und Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
12.01.2024 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. § 10 (3) BauGB
Verfahrensstand
14.12.2023 Abwägungs- und Satzungsbeschluss gem. §10 (1) BauGB
12.01.2024 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10 (3) BauGB
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Verfahrensstand
Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 5 „Seestrand Lieske“ in der Gemeinde Neu-Seeland, 1. Änderung gemäß § 2 (1) BauGB
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 29.09.2022 mit Beschluss Nr. 03/02/2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Seestrand Lieske“ in der Gemeinde Neu-Seeland, 1. Änderung beschlossen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll bauplanungsrechtlich die Voraussetzung für die Nutzungsänderung der Parkfläche für PKW’s, die partielle Anpassung der Baufelder, die Erhöhung der Geschossigkeit einzelner Gebäude sowie der Errichtung einer Marina schaffen. Der Bebauungsplan wird als qualifizierter Bebauungsplan aufgestellt werden.
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Aufstellung im Amtsblatt 23/2022.
Die frühzeitige Unterrichtung der Bürger(innen) nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll auf Basis des Bebauungsplanvorentwurfes durchgeführt werden.
Verfahrensstand
- Offenlage beendet -
Verfahrensstand
- Offenlage beendet -
Verfahrensstand
- Offenlage beendet -
Verfahrensstand
- Offenlage beendet -
Verfahrensstand
Status: Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 25 „Hotel am Sedlitzer Hafen“ in der Stadt Senftenberg gemäß § 2 (1) BauGB
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 10. Dezember 2020 mit Beschluss Nr. 09/02/2020 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 25 „Hotel am Sedlitzer Hafen“ in der Stadt Senftenberg beschlossen.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll bauplanungsrechtlich die Voraussetzung für die Errichtung eines Hotels schaffen. Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt.
Der Aufstellungsbeschluss wurde ortsüblich bekannt gegeben.
Die frühzeitige Unterrichtung der Bürger(innen) nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll auf Basis des Bebauungsplanvorentwurfes durchgeführt werden.
Verfahrensstand
Status: Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 26 „Ferienanlage am Großräschener See - Ostufer“ in der Stadt Großräschen gemäß § 2 (1) BauGB
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 10.12.2020 mit Beschluss Nr. 10/02/2020 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Ferienanlage am Großräschener See - Ostufer“ in der Stadt Großräschen beschlossen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll bauplanungsrechtlich die Voraussetzung für die Errichtung einer Ferienanlage am Großräschener See geschaffen werden. Der Bebauungsplan wird als qualifizierter Bebauungsplan aufgestellt werden.
Der Aufstellungsbeschluss wurde ortsüblich bekannt gegeben.
Die frühzeitige Unterrichtung der Bürger(innen) nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll auf Basis des Bebauungsplanvorentwurfes durchgeführt werden.
Verfahrensstand
Status: Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 32 „Umnutzung von Teilbereichen im Familienpark Großkoschen“ in der Stadt Senftenberg gemäß § 2 (1) BauGB
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 27. Mai 2021 mit Beschluss Nr. 13/01/2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 32 „Umnutzung von Teilbereichen im Familienpark Großkoschen“ in der Stadt Senftenberg beschlossen.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll bauplanungsrechtlich die Voraussetzung für eine Umgestaltung bzw. einer Nutzungsänderung des Bereiches C1 im Familienpark Großkoschen schaffen. Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt.
Der Aufstellungsbeschluss wurde ortsüblich bekannt gegeben.
Die frühzeitige Unterrichtung der Bürger(innen) nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll auf Basis des Bebauungsplanvorentwurfes durchgeführt werden.
Verfahrensstand
Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 33 „Wohngebiet Sedlitzer Bucht“ in der Stadt Senftenberg gemäß § 2 (1) BauGB
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 29.09.2022 mit Beschluss Nr. 05/02/2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 33 „Wohngebiet Sedlitzer Bucht“ in der Stadt Senftenberg beschlossen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll bauplanungsrechtlich die Voraussetzung für die Errichtung eines Wohngebietes und einer Steganlage in der Sedlitzer Bucht geschaffen werden. Der Bebauungsplan wird als qualifizierter Bebauungsplan aufgestellt werden.
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Aufstellung im Amtsblatt 23/2022.
Die frühzeitige Unterrichtung der Bürger(innen) nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll auf Basis des Bebauungsplanvorentwurfes durchgeführt werden.
Verfahrensstand
Status: Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 34 „Wasserwerk Buchwalde“ in der Stadt Senftenberg gemäß § 2 (1) BauGB
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2023 mit Beschluss Nr. 06/03/2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 34 „Wasserwerk Buchwalde “ in der Stadt Senftenberg beschlossen.
Der Geltungsbereich entspricht Teile der Flurstücke der Gemarkung Senftenberg mit einer Fläche von ca. 5,9 ha. Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück 149, 98/2 und Teile von 150 des Flures 10 der Gemarkung Senftenberg.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 34 „Wasserwerk Buchwalde “ soll bauplanungsrechtliche Voraussetzungen schaffen. Vorgesehen ist das Dauerwohnen als Arrondierung der bereits vorhandenen Bestandsnutzung, Gästebeherbergung und Gewerbe- sowie Lagernutzung in zwei zu errichtenden Lagerhallen im Rahmen eines sonstigen Sondergebietes.
Der Aufstellungsbeschluss wurde ortsüblich bekannt gegeben.
Die frühzeitige Unterrichtung der Bürger(innen) nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll auf Basis des Bebauungsplanvorentwurfes durchgeführt werden.
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 06/2024
Status: Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 36 „Multifunktionsgebäude am Wasserwanderrastplatz Anna- Mathilde“ in der Stadt Senftenberg gemäß § 2 (1) BauGB
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 18.09.2024 mit Beschluss Nr. 04/02/2024 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 „Multifunktionsgebäude am Wasserwanderrastplatz Anna-Mathilde“beschlossen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll bauplanungsrechtlich die Voraussetzung für den Neubau eines Multifunktionsgebäudes am zukünftigen Wasserwanderrastplatz Anna-Mathilde am Großräschener See geschaffen werden.
In diesem Gebäude sollen öffentliche Toiletten, Duschen, ein öffentlicher Aufenthaltsraum für die Wasserwanderer und ein saisonal betriebener Imbiss entstehen.
Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 1.000 m² und befindet sich unmittelbar am Seerundweg, welcher an dieser Stelle Teil des Fernradweges Niederlausitzer Bergbautour und der Seenland-Route ist. Östlich grenzen die Kleingartensparte Bergmannsfreud, südlich die Rainitza und der Bahnhof Sedlitz-Ost, westlich ruderaler Baumbewuchs und nördlich das Ufer des Großräschener Sees an.
Dieses Multifunktionsgebäude ist wichtiger Baustein des zukünftigen Wasserwanderrastplatzes Anna-Mathilde mit Bootsanlegestelle, Badestelle und gestaltetem Zugang zum ÖPNV.
Der Bebauungsplan wird als qualifizierter Bebauungsplan aufgestellt und gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht.
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 16/2024.
Status: Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 37 „Naturraum Westufer Großräschener See“ in der Stadt Senftenberg gemäß § 2 (1) BauGB
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 18.09.2024 mit Beschluss Nr. 05/02/2024 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 37 „Naturraum Westufer Großräschener See“für den nachstehenden dargestellten Geltungsbereichbeschlossen.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll als sogenannter einfacher Bebauungsplan gem. § 13 (3) BauGB erfolgen. Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 (1) BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
Die Stadt Senftenberg beabsichtigt gemeinsam mit dem Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg die über die Landschaftsplanung der Stadt Senftenberg in Verbindung mit dem Flächennutzungsplan Senftenberg vorgegebenen Zielstellungen zur städtebaulich/landschafts-räumlichen Entwicklung in einem nördlichen Teilbereich ihres Stadtgebietes im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu sichern.
Der hierzu in den Blick genommene Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes umschreibt eine Teilfläche westlich des Großräschener Sees, welche im Sinne der Bergbaufolgelandschaft mit einem besonderen Fokus auf naturnahe Entwicklung gestaltet wurde.
Die Fläche grenzt nördlich an das Schutzgebiet im Bereich der Gewässerlandschaft "Ilse Weiher/Raunoer Senke", welche als eine von vier Teilflächen zum Europäischen Vogelschutz-gebiet "Lausitzer Bergbaufolgelandschaft" (EU-SPA 4450-421) gehört; erstreckt sich östlich der großräumig für die Solarenergieerzeugung genutzten Flächen (Solarpark Senftenberg I – III) und dem Großräschener See mit einer kleinteilig strukturierten Landschaft unterschiedlicher Ausstattungskomponenten.
Diese reichen von frei überschaubarem Offenland bis zu dichten Waldgebieten, vom Gewässerbiotop bis zu Trockenrasen. Im Plangeltungsbereich selbst finden keine intensiven Nutzungen statt.
Das Gelände fungiert als Puffer zwischen den besonders sensiblen naturschutzfachlich relevanten Flächen des EU-SPA und den geplanten bzw. bereits vorhandenen intensiveren Nutzungen im Norden in Form von Gewerbe bzw. dem Entwicklungsschwerpunkt Nordwestufer des Großräschener Sees (am Randschlauch) und den bereits genannten Solarparks.
Durch das im Zuge der Tagebaurekultivierung geschaffene Relief mit Höhen und Senken ist ein überaus reizvolles natürliches, ländlich anmutendes Landschaftsbild entstanden, das so im Stadtgebiet Senftenberg kein zweites Mal zu finden ist. Besonders ist auch, dass von den bereits touristisch erschlossenen Einzelpunkten und Wegeverläufen der Blick in die Umgebung sehr weit schweifen kann; die Distanzen zu den nächst gelegenen raumprägenden technogenen Elementen der Umgebungslandschaft sind verhältnismäßig groß, Fernblicke ohne visuelle Störungen, bspw. von der Reppister Höhe, aber auch den das Plangebiet tangierenden bzw. es durchziehenden Wegeverläufen, insbesondere nach Westen, sind möglich. Die Flächen der Solarparks werden durch die Aufforstungen und Gehölzanpflanzungen dem Blick entzogen, aufragende Elemente, Stromleitungen oder große Baukörper stören hier nicht das Landschaftsbild. Die Landschaft wirkt weitestgehend harmonisch und ruhig auf den Betrachter, in der Ferne sind Großräschen, der Windpark und die F 60 zu erkennen.
Im Rahmenplan "Lausitzer Seenland 2030" werden die weitläufigen Blickbeziehungen am Großräschener See als Alleinstellungsmerkmal mit entsprechend hoher Wichtigkeit für touristische Entwicklungsperspektiven genannt.
Das bedeutet, dass der Rahmenplan in diesem Bereich des Stadtgebietes von Senftenberg einer ungestörten Landschaftsraumwirkung mit Blickbeziehungen, auch von den weiteren Uferseiten des Sees ausgehend, das Primat gibt, ein ungestörtes Landschaftsbild hier als Wert an sich gewährleistet bleiben soll. Die im Landschaftsplan Senftenberg aufgestellten Entwicklungsziele wurden mit den durchgeführten Initialmaßnahmen erfolgreich angestoßen.
Die angestrebte, weitgehend ungestörte Entwicklung befindet sich im stetigen Prozess, das Gelände bietet eine Vielzahl von Lebensraumstrukturen, das Biodiversitätspotenzial ist hoch, ebenso die Bedeutung für den Biotopverbund.
Mit den durchgeführten Einzelmaßnahmen im hiesigen Gebiet besteht für die naturbezogene Erholung und den sanften Tourismus eine hinreichende "Grundausstattung", die mit den Naturschutzzielen und Schutzansprüchen des EU-SPA in guter Weise vereinbar ist.
Für den anteilig unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Uferbereich des Großräschener Sees sind in den rahmensetzenden übergeordneten Planungen keine intensiven Freizeitnutzungen oder touristischen Einrichtungen vorgesehen, die Rahmenplanung der LMBV mbH von 2010 für die Bergbaufolgelandschaft ist weitestgehend umgesetzt.
Mit dem Bebauungsplan soll die unvergleichliche Landschaftstypik als Alleinstellungsmerkmal im Sinne der nachbergbaulichen Landschaftsmetamorphose erhalten und die weitere prozesshafte Landschaftsentwicklung einschließlich ihrer naturschutzfachlichen Wertigkeit gesichert werden
Hierin besteht das Planungserfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Es handelt sich um ein, auch unter Berücksichtigung der speziellen Ästhetik der Bergbaufolgelandschaften, einzigartiges Landschaftsbild mit besonderen Blickbeziehungen und Fernsichten, die für die Zukunft mittels entsprechender Festsetzungen des Bebauungsplanes bewahrt werden sollen.
Das angestrebte Verfahren einer Bebauungsplanaufstellung gem. § 13 (3) BauGB ist aus Sicht der Stadt Senftenberg und des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg sinnvoll und gewollt, um die landschaftsräumliche Qualität für die Tourismus- und Erholungsnutzung zu sichern und für etwaige bauliche Entwicklungen die gemeindlichen städtebaulich-landschaftsplanerischen Ziele über entsprechende textliche Festsetzungen verbindlich vorzugeben.
Letzteres korrespondiert wiederum mit dem Ergebnis des als sonstige städtebauliche Planung gem. § 1 (6) Nr. 11 BauGB durch den Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg beschlossenen Rahmenplans "Lausitzer Seenland Brandenburg 2030" und den fachgutachterlichen Zielen des Landschaftsschutzes im Landschaftsplan Senftenberg.
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 16/2024.
Status: Bekanntmachung Beschluss über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 37 „Naturraum Westufer Großräschener See“ in der Stadt Senftenberg
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat aufgrund der §§ 14, 16, 17 und 18 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. § 3 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) in ihrer Sitzung am 18.09.2024 mit Beschluss Nr. 06/02/2024 die Satzung über die Veränderungssperre für das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 37 "Naturraum Westufer Großräschener See" in der Stadt Senftenberg zur Sicherung der Planungsziele beschlossen.
Mit Beschluss vom 18.09.2024 (Beschluss-Nr. 05/02/2024) wurde die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 37 "Naturraum Westufer Großräschener See" in der Stadt Senftenberg eingeleitet.
Die Bebauungsplanung soll die Ziele der Landschaftsentwicklung für den Plangeltungsbereich sichern. Hauptzielsetzung dabei ist die unvergleichliche Landschaftstypik als Alleinstellungsmerkmal im Sinne der nachbergbaulichen Landschaftsmetamorphose zu erhalten und die weitere prozesshafte Landschaftsentwicklung einschließlich ihrer naturschutzfachlichen Wertigkeit zu sichern.
Es handelt sich um ein, auch unter Berücksichtigung der speziellen Ästhetik der Bergbaufolgelandschaften, einzigartiges Landschaftsbild mit besonderen Blickbeziehungen und Fernsichten, die für die Zukunft mittels entsprechender Festsetzungen des Bebauungsplanes bewahrt werden sollen.
Da die Errichtung von Vorhaben i. S. d. § 29 BauGB im Plangebiet während des Planaufstellungsverfahrens nicht ausgeschlossen werden kann, macht der Zweckverband Lausitzer Seenland Gebrauch von den Instrumenten zur Sicherung der Bauleitplanung, die in den §§ 14 bis 18 BauGB bezeichnet sind.
Mit der Veränderungssperre gem. § 14 BauGB wird es ermöglicht, Bauvorhaben, die der städtebaulichen Zielsetzung des Bebauungsplanes entgegenstehen, zu unterbinden.
Der Beschluss einer Veränderungssperre bewirkt eine grundsätzliche Regelung zur Sicherung der Bauleitplanung. Aufgrund der Veränderungssperre sind sämtliche Bauvorhaben im Geltungsbereich der Veränderungssperre unzulässig.
Ausnahmen von der Veränderungssperre sind aber zuzulassen, "wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen" (§ 14 Abs. 2 BauGB). In der Regel trifft dies zu, wenn ein Bauvorhaben der städtebaulichen Zielsetzung der Planung entspricht.
Die Ablehnung etwaiger Vorhaben während des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens kann erfolgen, sobald die Satzung durch ortsübliche Bekanntmachung in Kraft getreten ist. Auf Basis des bekanntgemachten Einleitungsbeschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 37 "Naturraum Westufer Großräschener See" in der Stadt Senftenberg kann vorab eine Zurückstellung von Vorhaben erfolgen.
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 16/2024.
Verfahrensstand
B-Plan Nr. 11 "Lagunendorf Sedlitz" mit der Beschlussnummer 04/05/2013 vom 10.10.2013 eingestellt.
Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 21 „Sedlitzer Hafen“ in der
Stadt Senftenberg gemäß § 2 (1) BauGB
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2017 mit Beschluss Nr. 06/05/2017 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 21 "Sedlitzer Hafen" in der Stadt Senftenberg
beschlossen.
Folgende Flurstücke der Flur 4 der Gemarkung Sedlitz sind innerhalb des Geltungsbereichs: 78 tlw. und 100.
Der Geltungsbereich wird territorial begrenzt, im Norden durch den vorhandenen Mühlenweg, im Westen durch die nach Süden verlängerte Flucht der zu errichtenden Erschließungsstraße, im Süden durch das Ufer des Sedlitzer Sees und im Osten durch den Eigenheim- und Friedhofsweg. Die Größe des Plangebietes umfasst ca. 8000 m2. Der Standort befindet sich mitten im schiffbaren Seenverbund als dem Kern des Lausitzer Seenlandes. Südlich der Ortslage Sedlitz, am Ufer der Sedlitzer Bucht gelegen, umfasst der gesamte Entwicklungsstandort ca. 25 ha Fläche. Er beinhaltet keine gekippten Böden.
Für die touristische Entwicklung sind ca. 8 ha im östlichen Bereich des Gesamtstandorts vorgesehen. Die touristische Basisinfrastruktur ist ein wichtiger Bestandteil im Netz der Seerundwege und der Wasserwanderwege. Im Umfeld des Uferbereiches sollen im Sinneeinesattraktiven Hafendorfes touristische Angebote geschaffen werden.
Senftenberg, den 15. Dezember 2017
gez. Volker Mielchen
Verbandsvorsteher
Verfahrensstand
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 11.12.2019 mit Beschluss Nr. 11/03/2019 die Aufhebung des Aufstellungsbeschluss vom 30.05.2018, mit der Beschluss Nr. 09/02/2018, für den Bebauungsplan Nr. 22 „Solarpark Kühler Grund“ in der Gemeinde Neu-Seeland beschlossen.
Im Zuge der Behördenbeteiligung zum Vorentwurf wurde deutlich, dass das Vorhaben die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im erheblichen Maße betrifft.
Da das Plangebiet nahezu vollständig aus Waldfläche im Sinne § 2 Waldgesetz (LWaldG) besteht, wird das Vorhaben als einen nicht zuzulassenden Eingriff gewertet. Begründet wird dies damit, dass die Beeinträchtigungen im Realisierungsfall nicht vermieden werden können und in angemessener Frist nicht ausgeglichen oder ersetzt werden können.
Das Einvernehmen zur Waldumwandlung nach § 17 Abs.1 BNatSchG i. V. m. § 7 Abs. 1 wird verwehrt.
Die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens ist auf Grund dieser unüberwindbaren Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit nicht möglich und wird somit eingestellt.
Nr. 35 Umweltbildungsort Senftenberger See
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 18.09.2024 mit Beschluss Nr. 12/2024 die Aufhebung des Aufstellungsbeschluss vom 14.12.2023, mit der Beschluss Nr. 07/03/2023, für den Bebauungsplan Nr. 35 „Umweltbildungsort Senftenberger See" in der Stadt Senftenberg beschlossen.
Im Zuge der Planungsleistungen wurde festgestellt, dass die vorgesehene Baumaßnahme im Einklang mit den vorhandenen städtebaulichen Rahmenbedingungen steht. Das Bauvorhaben wird über ein Baugenehmigungsverfahren abgegolten.