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06.10.2010 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 2 BauGB
02.12.2010 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10 (3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 21/2010
06.10.2010 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 2 BauGB
02.12.2010 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10 (3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 21/2010
25.09.2014 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 2 BauGB
01.10.2014 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10 (3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 13/2014
28.09.2017 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 2 BauGB
24.10.2018 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10 (3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 19/2018
09.12.2011 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 2 BauGB
15.06.2012 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10 (3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 08/2012
29.09.2016 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 2 BauGB
16.11.2016 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10(3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 13/2016
11.10.2012 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 2 BauGB
08.05.2013 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10 (3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsbaltt 06/2013
02.08.2012 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs.2 BauGB
21.12.2012 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10(3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 19/2012
11.10.2012 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 2 BauGB
21.12.2012 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10 (3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 19/2012
22.03.2018 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 2 BauGB
02.07.2018 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10 (3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtblatt 09/2018
27.05.2021 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 2 BauGB
03.03.2022 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10(3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 05/2022
29.09.2020 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 2 BauGB
05.10.2022 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10 (3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 23/2022
08.08.2013 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 2 BauGB
25.09.2013 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10 (3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 12/2013
01.04.2016 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 2 BauGB
22.12.2017 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10 (3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 13/2017
22.03.2018 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 2 BauGB
29.03.2018 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10 (3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 03/2018
14.12.2017 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 2 BauGB
22.12.2017 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10(3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 13/2017
28.05.2019 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 2 BauGB
31.07.2019 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10(3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 12/2019
12.10.2023 Abwägungs- und Satzungsbeschluss gem. §10 (1) BauGB
30.11.2023 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10 (3) BauGB
11.12.2019 Satzungsbeschluss gem. §10 ABs. 2 BauGB
25.11.2021 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10 (3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 31/2021
13.12.2018 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 2 BauGB
07.06.2019 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10 (3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 07/2019
27.05.2021 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 2 BauGB
14.09.21 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10 (3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 22/2021
08.12.2022 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 2 BauGB
10.02.2023 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10 (3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 01/2023
08.12.2022 Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 2 BauGB
10.02.2023 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10 (3) BauGB
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzungen im Amtsblatt 01/2023
14.12.2023 Aufhebung alter Abwägungs- und Satzungsbeschluss vom 25.05.2023 gem. § 10 (1) BauGB
14.12.2023 Fassung neuer Abwägungs- und Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
12.01.2024 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. § 10 (3) BauGB
14.12.2023 Abwägungs- und Satzungsbeschluss gem. §10 (1) BauGB
12.01.2024 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10 (3) BauGB
Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 5 „Seestrand Lieske“ in der Gemeinde Neu-Seeland, 1. Änderung gemäß § 2 (1) BauGB
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 29.09.2022 mit Beschluss Nr. 03/02/2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Seestrand Lieske“ in der Gemeinde Neu-Seeland, 1. Änderung beschlossen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll bauplanungsrechtlich die Voraussetzung für die Nutzungsänderung der Parkfläche für PKW’s, die partielle Anpassung der Baufelder, die Erhöhung der Geschossigkeit einzelner Gebäude sowie der Errichtung einer Marina schaffen. Der Bebauungsplan wird als qualifizierter Bebauungsplan aufgestellt werden.
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Aufstellung im Amtsblatt 23/2022.
Die frühzeitige Unterrichtung der Bürger(innen) nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll auf Basis des Bebauungsplanvorentwurfes durchgeführt werden.
- Offenlage beendet -
- Offenlage beendet -
- Offenlage beendet -
- Offenlage beendet -
- Offenlage beendet -
Status: Bekanntmachung Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 25 „Hotel am Sedlitzer Hafen“ in der Stadt Senftenberg gemäß § 2 (1) BauGB
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat die Änderung des Geltungsbereiches des mit Beschluss Nr. 09/02/2020 vom 10.12.2020 aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 25 „Hotel am Sedlitzer Hafen“ in der Stadt Senftenberg beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 25 „Hotel am Sedlitzer Hafen“ umfasst eine Fläche, die für die Erschließung des Gebietes des angrenzenden Bebauungsplanes Nr. 33 „Wohngebiet Sedlitzer Bucht“ essentiell ist. Daher soll der nördliche Teil des Geltungsbereiches dem Geltungsbereich des B-Plans Nr. 33 „Wohngebiet Sedlitzer Bucht“ zugeordnet werden.
Der Beschluss zur Änderung des Geltungsbereiches wurde ortsüblich bekannt gegeben. Der geänderte räumliche Geltungsbereich ist im nachfolgenden Amtsblatt zu entnehmen.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll bauplanungsrechtlich die Voraussetzung für die Errichtung eines Hotels schaffen. Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt.
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Aufstellung im Amtsblatt 10/2025.
Die frühzeitige Unterrichtung der Bürger(innen) nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll auf Basis des Bebauungsplanvorentwurfes durchgeführt werden.
Status: Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 26 „Ferienanlage am Großräschener See - Ostufer“ in der Stadt Großräschen gemäß § 2 (1) BauGB
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 10.12.2020 mit Beschluss Nr. 10/02/2020 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Ferienanlage am Großräschener See - Ostufer“ in der Stadt Großräschen beschlossen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll bauplanungsrechtlich die Voraussetzung für die Errichtung einer Ferienanlage am Großräschener See geschaffen werden. Der Bebauungsplan wird als qualifizierter Bebauungsplan aufgestellt werden.
Der Aufstellungsbeschluss wurde ortsüblich bekannt gegeben.
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Aufstellung im Amtsblatt 16/2021.
Die frühzeitige Unterrichtung der Bürger(innen) nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll auf Basis des Bebauungsplanvorentwurfes durchgeführt werden.
- Offenlage beendet -
- Offenlage beendet -
- Offenlage beendet -
- Offenlage beendet -
Status: Bekanntmachung
Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 37 "Naturraum Westufer Großräschener See" in der Stadt Senftenberg
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 28.05.2026 mit Beschluss Nr. 10/02/2026 die Erneute Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 37 „Naturraum Westufer Großräschener See“ für den nachstehenden dargestellten Geltungsbereich beschlossen.
Gleichzeitig wurde mit gleicher Beschluss Nr. 10/02/2026 der Aufstellungsbeschluss vom 18.09.2024 mit der Beschluss-Nr. 05/02/2024 und der Ergänzungsbeschluss vom 12.12.2024 mit der Beschluss-Nr. 12/03/2024 aufgehoben.
Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 (1) BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
Die Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 37 „Naturraum Westufer Großräschener See“ in der Stadt Senftenberg, bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz Nr. 16/2024 vom 8. Oktober 2024 in der Fassung der Änderungssatzung über die Klarstellung zu dieser Satzung, bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz Nr. 05/2025 vom 4. April 2025, ist aufgrund eines Ausfertigungsmangels unwirksam (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2026, Az. 10 A 2/25). Zur Sicherung der mit dem Bebauungsplan Nr. 37 verfolgten Planungsziele soll die Veränderungssperre erneut beschlossen werden (vgl. Beschlussvorlage Nr.: 12/2026). Aus Gründen der Rechtssicherheit wird gleichzeitig die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 37 erneut beschlossen.
Die Planungsziele, die dem Aufstellungsbeschluss vom 18.09.2024 mit der Beschluss-Nr. 05/02/2024 und der Ergänzungsbeschluss vom 12.12.2024 mit der Beschluss-Nr. 12/03/2024 zugrunde lagen, bestehen unverändert fort:
Die Stadt Senftenberg beabsichtigt gemeinsam mit dem Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg die über die Landschaftsplanung der Stadt Senftenberg in Verbindung mit dem Flächennutzungsplan Senftenberg vorgegebenen Zielstellungen zur städtebaulich/landschafts-räumlichen Entwicklung in einem nördlichen Teilbereich ihres Stadtgebietes im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu sichern. Der hierzu in den Blick genommene Gebiet umfasst eine Fläche westlich des Großräschener Sees, welche im Sinne der Bergbaufolgelandschaft mit einem besonderen Fokus auf naturnahe Entwicklung gestaltet wurde.
Das Gebiet, das als räumlicher Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 37 vorgesehen ist, ist in den als Anlage beigefügten Plänen (Übersichtsplan und Detailplan) zeichnerisch dargestellt. Es grenzt im Süden an das Schutzgebiet im Bereich der Gewässerlandschaft "Ilse Weiher/Raunoer Senke" an, welche als eine von vier Teilflächen zum Europäischen Vogelschutzgebiet "Lausitzer Bergbaufolgelandschaft" (EU-SPA 4450-421) gehört, und östlich an den Großräschener See. Im Westen erstrecken sich die großräumig für die Solarenergieerzeugung genutzten Flächen (Solarpark Senftenberg I – III) mit einer kleinteilig strukturierten Landschaft unterschiedlicher Ausstattungskomponente. Diese reichen von frei überschaubarem Offenland über dichte Waldgebiete bis hin zu Gewässerbiotopen und Trockenrasen. Im geplanten Plangeltungsbereich selbst finden keine intensiven Nutzungen statt. Das Gelände fungiert als Puffer zwischen den besonders sensiblen naturschutzfachlich relevanten Flächen des EU-SPA und den geplanten bzw. bereits vorhandenen intensiveren Nutzungen im Norden in Form von Gewerbe bzw. dem Entwicklungsschwerpunkt Nordwestufer des Großräschener Sees (am Randschlauch) sowie den bereits genannten Solarparks.
Durch das im Zuge der Tagebaurekultivierung geschaffene Relief mit Höhen und Senken ist ein überaus reizvolles natürliches, ländlich anmutendes Landschaftsbild entstanden, das so im Stadtgebiet Senftenberg kein zweites Mal zu finden ist. Besonders ist auch, dass von den bereits touristisch erschlossenen Einzelpunkten und Wegeverläufen der Blick in die Umgebung sehr weit schweifen kann; die Distanzen zu den nächst gelegenen raumprägenden technogenen Elementen der Umgebungslandschaft sind verhältnismäßig groß, Fernblicke ohne visuelle Störungen, bspw. von der Reppister Höhe, aber auch den das Plangebiet tangierenden bzw. es durchziehenden Wegeverläufen, insbesondere nach Westen, sind möglich. Die Flächen der Solarparks werden durch die Aufforstungen und Gehölzanpflanzungen dem Blick entzogen, aufragende Elemente, Stromleitungen oder große Baukörper stören hier nicht das Landschaftsbild. Die Landschaft wirkt weitestgehend harmonisch und ruhig auf den Betrachter, in der Ferne sind Großräschen, der Windpark und die F 60 zu erkennen.
Im Rahmenplan "Lausitzer Seenland 2030" werden die weitläufigen Blickbeziehungen am Großräschener See als Alleinstellungsmerkmal mit entsprechend hoher Wichtigkeit für touristische Entwicklungsperspektiven genannt. Das bedeutet, dass der Rahmenplan in diesem Bereich des Stadtgebietes von Senftenberg einer ungestörten Landschaftsraumwirkung mit Blickbeziehungen, auch von den weiteren Uferseiten des Sees ausgehend, das Primat gibt, ein ungestörtes Landschaftsbild hier als Wert an sich gewährleistet bleiben soll. Die im Landschaftsplan Senftenberg aufgestellten Entwicklungsziele wurden mit den durchgeführten Initialmaßnahmen erfolgreich angestoßen. Die angestrebte, weitgehend ungestörte Entwicklung befindet sich im stetigen Prozess, das Gelände bietet eine Vielzahl von Lebensraumstrukturen, das Biodiversitätspotenzial ist hoch, ebenso die Bedeutung für den Biotopverbund. Mit den durchgeführten Einzelmaßnahmen im hiesigen Gebiet besteht für die naturbezogene Erholung und den sanften Tourismus eine hinreichende "Grundausstattung", die mit den Naturschutzzielen und Schutzansprüchen des EU-SPA in guter Weise vereinbar ist.
Für den anteilig unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Uferbereich des Großräschener Sees sind in den rahmensetzenden übergeordneten Planungen keine intensiven Freizeit-nutzungen oder touristischen Einrichtungen vorgesehen, die Rahmenplanung der LMBV mbH von 2010 für die Bergbaufolgelandschaft ist weitestgehend umgesetzt.
Mit dem Bebauungsplan soll die unvergleichliche Landschaftstypik als Alleinstellungsmerkmal im Sinne der nachbergbaulichen Landschaftsmetamorphose erhalten und die weitere prozesshafte Landschaftsentwicklung einschließlich ihrer naturschutzfachlichen Wertigkeit gesichert werden. Hierin besteht das Planungserfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Es handelt sich um ein, auch unter Berücksichtigung der speziellen Ästhetik der Bergbaufolgelandschaften, einzigartiges Landschaftsbild mit besonderen Blickbeziehungen und Fernsichten, die für die Zukunft mittels entsprechender Festsetzungen des Bebauungsplanes bewahrt werden sollen.
Die geplante Aufstellung des Bebauungsplans als eines einfachen Bebauungsplan gem. § 30 (3) BauGB mit Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung ist aus Sicht der Stadt Senftenberg und des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg sinnvoll und gewollt, um die landschaftsräumliche Qualität für die Tourismus- und Erholungsnutzung zu sichern und für etwaige bauliche Entwicklungen die gemeindlichen städtebaulich-landschaftsplanerischen Ziele über entsprechende textliche Festsetzungen verbindlich vorzugeben. Letzteres korrespondiert wiederum mit dem Ergebnis des als sonstige städtebauliche Planung gem. § 1 (6) Nr. 11 BauGB durch den Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg beschlossenen Rahmenplans "Lausitzer Seenland Brandenburg 2030" und den fachgutachterlichen Zielen des Landschaftsschutzes im Landschaftsplan Senftenberg.
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Aufstellung im Amtsblatt 16/2026.
Die frühzeitige Unterrichtung der Bürger(innen) nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll auf Basis des Bebauungsplanvorentwurfes durchgeführt werden.
Status: Bekanntmachung
Beschluss über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 37 „Naturraum Westufer Großräschener See“ in der Stadt Senftenberg
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, i.V.m. § 12 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 32], S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (GVBl. I/26, [Nr. 13]), § 3 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung vom 5. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 10], S. 1, ber. [Nr. 38] S. 1) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GVBl. I/25, [Nr. 27], S. 1) und § 4 Abs. 3 (e) der Verbandsatzung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg, neu gefasst durch Änderungssatzung vom 28. Oktober 2009 (ABl. S. 2098), zuletzt geändert durch die zehnte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg vom 30. März 2026 (ABl. S. 450) in ihrer Sitzung am 28.05.2026 mit Beschluss Nr. 11/02/2026 die Satzung über die Veränderungssperre für das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 37 "Naturraum Westufer Großräschener See" in der Stadt Senftenberg zur Sicherung der Planungsziele beschlossen.
Mit Beschluss vom 28.05.2026 (Beschluss-Nr. 10/02/2026) wurde die Erneute Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 37 "Naturraum Westufer Großräschener See" in der Stadt Senftenberg eingeleitet.
Die Bebauungsplanung soll die Ziele der Landschaftsentwicklung für den Plangeltungsbereich sichern. Hauptzielsetzung dabei ist, die unvergleichliche Landschaftstypik als Alleinstellungsmerkmal im Sinne der nachbergbaulichen Landschaftsmetamorphose zu erhalten und die weitere prozesshafte Landschaftsentwicklung einschließlich ihrer naturschutzfachlichen Wertigkeit zu sichern. Bei dem Plangebiet handelt sich um ein – auch unter Berücksichtigung der speziellen Ästhetik der Bergbaufolgelandschaften – einzigartiges Landschaftsbild mit besonderen Blickbeziehungen und Fernsichten, die für die Zukunft mittels entsprechender Festsetzungen des Bebauungsplanes bewahrt werden sollen.
Die Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 37 „Naturraum Westufer Großräschener See“ in der Stadt Senftenberg, bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz Nr. 16/2024 vom 8. Oktober 2024, in der Fassung der Änderungssatzung über die Klarstellung zu dieser Satzung, bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz Nr. 05/2025 vom 4. April 2025, ist aufgrund eines Ausfertigungsmangels unwirksam. Zur Sicherung der mit dem Bebauungsplan Nr. 37 verfolgten Planungsziele soll die Veränderungssperre erneut beschlossen werden.
Da die Errichtung von Vorhaben i. S. d. § 29 BauGB im Plangebiet während des Planaufstellungsverfahrens nicht ausgeschlossen werden kann, macht der Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg Gebrauch von den Instrumenten zur Sicherung der Bauleitplanung, die in den §§ 14 bis 18 BauGB bezeichnet sind. Die Veränderungssperre gem. § 14 BauGB ermöglicht es, Bauvorhaben und Veränderungen von Grundstücken, die der städtebaulichen Zielsetzung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes entgegenstehen, zu unterbinden.
Der Beschluss einer Veränderungssperre bewirkt eine grundsätzliche Regelung zur Sicherung der Bauleitplanung. Aufgrund der Veränderungssperre sind sämtliche Bauvorhaben im Geltungsbereich der Veränderungssperre unzulässig, soweit sie aus dem Anwendungsbereich der Veränderungssperre nicht nach § 14 Abs. 3 BauGB ausdrücklich ausgeschlossen sind. Ausnahmen von der Veränderungssperre sind aber zuzulassen, "wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen" (§ 14 Abs. 2 BauGB). In der Regel trifft dies zu, wenn ein Bauvorhaben der städtebaulichen Zielsetzung der Planung entspricht.
Die Veränderungssperre wurde als Satzung zu beschlossen. Der Satzungstext war der Vorlage als Anlage beigefügt. Lage und Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches der Veränderungssperre wurden in den als Anlage beigefügten Plänen dargestellt und zugleich Bestandteil der Satzung.
Die Ablehnung etwaiger Vorhaben während des Bebauungsplanaufstellungs-verfahrens kann erfolgen, sobald die Satzung über die Veränderungssperre durch ortsübliche Bekanntmachung in Kraft getreten ist. Auf Basis des bekanntgemachten Beschlusses der Erneuten Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 37 "Naturraum Westufer Großräschener See" in der Stadt Senftenberg vom 28.05.2026 (Beschluss-Nr. 10/02/2026) kann unter den Voraussetzungen des § 15 BauGB eine Zurückstellung von Vorhaben erfolgen.
Amtliche Bekanntmachung der Veränderungssperre ebenfalls im Amtsblatt 16/2026.
Status: Bekanntmachung
Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 37 „Naturraum Westufer Großräschener See“ in der Stadt Senftenberg
Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, i.V.m. § 12 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 32], S. .2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (GVBl. I/26, [Nr. 13]), § 3 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung vom 5. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 10], S. 1, ber. [Nr. 38] S. 1) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GVBl. I/25, [Nr. 27], S. 1) und § 4 Abs. 3 (e) der Verbandsatzung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg, neu gefasst durch Änderungssatzung vom 28. Oktober 2009 (ABl. S. 2098), zuletzt geändert durch die zehnte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg vom 30. März 2026 (ABl. S. 450) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg am 28.05.2026 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Erlass der Veränderungssperre
Zur Sicherung der verbindlichen Bauleitplanung wird eine Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 37 „Naturraum Westufer Großräschener See“ in der Stadt Senftenberg erlassen.
§ 2 Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 37 „Naturraum Westufer Großräschener See“ in der Stadt Senftenberg und wird zeichnerisch in der Anlage dargestellt, die die Übersichtskarte des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre (Abb. 1) und den Detailplan des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre (Abb. 2) umfasst. Diese Anlage ist Bestandteil der Satzung.
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre betrifft die folgenden Flurstücke jeweils insoweit, als sie innerhalb des im Detailplan (Abb. 2 der Anlage) gekennzeichneten Bereich liegen:
Gemarkung, Flur, Flurstück
Senftenberg, 24, 14,
Senftenberg, 3, 237,
Senftenberg, 4, 51/3,
Senftenberg, 4, 106/1,
Senftenberg, 4, 105,
Reppist, 1, 289.
§ 3 Inhalt und Rechtswirkung
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen gemäß § 14 Abs. 1 BauGB
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
2. keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden.
Die gesetzlichen Regelungen des § 14 Abs. 2 und 3 BauGB über die Zulässigkeit von Ausnahmen und über den Anwendungsbereich der Veränderungssperre bleiben unberührt.
§ 4 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung gemäß § 16 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
§ 5 Geltungsdauer
Die Geltungsdauer der Veränderungssperre bestimmt sich nach § 17 BauGB.
Anlage: Darstellung des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 37 „Naturraum Westufer Großräschener See“ in der Stadt Senftenberg
Abb. 1: Übersichtsplan des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre
Abb. 2: Detailplan des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre
Hinweis:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 16/2026.
Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 38 „Ilse-Höhe“ in der Stadt Großräschen
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 11.12.2025 mit Beschluss Nr. 06/04/2025 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 38 „Ilse Höhe“für den nachstehenden dargestellten Geltungsbereichbeschlossen.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll bauplanungsrechtlich die Voraussetzung für die Errichtung eines Sondergebietes mit der Zweckbindung der touristischen Nutzung am Großräschener See schaffen.
Der Bebauungsplan wird als qualifizierter Bebauungsplan aufgestellt.
Bei der Fläche handelt es sich um ein Grundstück am südöstlichen Endpunkt der Hafenstraße.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Großräschen wird im laufenden Parallelverfahren hierfür angepasst.
Der Geltungsbereich umfasst ca. 0,5 ha und ist nachfolgend zu entnehmen.
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Aufstellung im Amtsblatt 03/2026.
Beschluss über die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Wassersportgelände an der Victoriahöhe“ in der Stadt Großräschen
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 11.12.2025 mit Beschluss Nr. 05/04/2025 die Aufhebung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Wassersportgelände an der Victoriahöhe“ beschlossen.
Grund für die Aufstellung der 1. Änderung war ein geplantes Vorhaben, das auf Grundlage des § 87 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) positiv vom Landkreis bewertet und eine wasserrechtliche Genehmigung erteilt wurde. Somit war ein erneutes Bebauungsplanverfahren nicht mehr erforderlich.
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Aufhebung im Amtsblatt 03/2026.
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 11.12.2019 mit Beschluss Nr. 11/03/2019 die Aufhebung des Aufstellungsbeschluss vom 30.05.2018, mit der Beschluss Nr. 09/02/2018, für den Bebauungsplan Nr. 22 „Solarpark Kühler Grund“ in der Gemeinde Neu-Seeland beschlossen.
Im Zuge der Behördenbeteiligung zum Vorentwurf wurde deutlich, dass das Vorhaben die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im erheblichen Maße betrifft.
Da das Plangebiet nahezu vollständig aus Waldfläche im Sinne § 2 Waldgesetz (LWaldG) besteht, wird das Vorhaben als einen nicht zuzulassenden Eingriff gewertet. Begründet wird dies damit, dass die Beeinträchtigungen im Realisierungsfall nicht vermieden werden können und in angemessener Frist nicht ausgeglichen oder ersetzt werden können.
Das Einvernehmen zur Waldumwandlung nach § 17 Abs.1 BNatSchG i. V. m. § 7 Abs. 1 wird verwehrt.
Die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens ist auf Grund dieser unüberwindbaren Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit nicht möglich und wird somit eingestellt.
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 18.09.2024 mit Beschluss Nr. 12/2024 die Aufhebung des Aufstellungsbeschluss vom 14.12.2023, mit der Beschluss Nr. 07/03/2023, für den Bebauungsplan Nr. 35 „Umweltbildungsort Senftenberger See" in der Stadt Senftenberg beschlossen.
Im Zuge der Planungsleistungen wurde festgestellt, dass die vorgesehene Baumaßnahme im Einklang mit den vorhandenen städtebaulichen Rahmenbedingungen steht. Das Bauvorhaben wird über ein Baugenehmigungsverfahren abgegolten.
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