Status: Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 des BauGB des
Bebauungsplans Nr. 36 "Multifunktionsgebäude am Wasserwanderrastplatz Anna-
Mathilde" in der Stadt Senftenberg
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 18.09.2024 mit Beschluss Nr. 04/02/2024 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 36 "Multifunktionsgebäude am Wasserwanderrastplatz Anna-Mathilde" in der Stadt Senftenberg gefasst.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll bauplanungsrechtlich die Voraussetzung für den Neubau eines Multifunktionsgebäudes am zukünftigen Wasserwanderrastplatz Anna-Mathilde am Großräschener See geschaffen werden.
In diesem Gebäude sollen öffentliche Toiletten, Duschen, ein öffentlicher Aufenthaltsraum für die Wasserwanderer und ein saisonal betriebener Imbiss entstehen.
Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 1.000 m² und befindet sich unmittelbar am Seerundweg, welcher an dieser Stelle Teil des Fernradweges Niederlausitzer Bergbautour und der Seenland-Route ist. Östlich grenzen die Kleingartensparte Bergmannsfreud, südlich die Rainitza und der Bahnhof Sedlitz-Ost, westlich ruderaler Baumbewuchs und nördlich das Ufer des Großräschener Sees an.
Dieses Multifunktionsgebäude ist wichtiger Baustein des zukünftigen Wasserwanderrastplatzes Anna-Mathilde mit Bootsanlegestelle, Badestelle und gestaltetem Zugang zum ÖPNV.
Gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB) sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange möglichst frühzeitig zu ermitteln und zu bewerten, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial). Auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 BauGB, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BauGB werden dafür die Öffentlichkeit, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden am Planverfahren beteiligt.
Die Veröffentlichung des Vorentwurfes des Bebauungsplans Nr. 36 "Multifunktionsgebäude am Wasserwanderrastplatz Anna-Mathilde" in der Stadt Senftenberg zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, mit Begründung und Umweltbericht einschließlich der bislang vorliegenden Informationen zu möglichen Umweltauswirkungen findet in der Zeit vom
26.09.2025 bis einschließlich 28.10.2025
statt.
Während der genannten Dauer der Veröffentlichungsfrist können folgende Unterlagen:
- Bebauungsplanvorentwurf Nr.36 "Multifunktionsgebäude am Wasserwanderrastplatz Anna-Mathilde"
i. d. F. August 2025 mit Begründung einschließlich Umweltbericht
- Eingriffs- Ausgleichs-Bilanzierung zum B-Plan, Ingenieurbüro PROKON, September 2025
- Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum B-Plan, Ingenieurbüro PROKON, September 2025
auf dieser Seite eingesehen werden.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden alle Unterlagen durch eine öffentliche Auslegung zur Verfügung gestellt und können beim Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg, 01968 Senftenberg, OT Großkoschen, Straße zur Südsee 1, Erdgeschoss zu folgenden Zeiten:
Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr.
Während der Veröffentlichungsfrist wird der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Stellungnahmen können von jedermann per E-Mail unter vollständiger Angabe des Absenders an folgende Adresse abgegeben werden: buero@planungsbuero-wolff.de . Zudem können Stellungnahmen beim Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg, 01968 Senftenberg, OT Großkoschen, Straße zur Südsee 1. Sie können dort auch zur Niederschrift vorgetragen werden.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz erfolgt. Sofern Sie ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt: Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO), welches mit ausliegt.
Der Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg weist im Zusammenhang mit dieser Bekanntmachung auf Folgendes hin:
Nach § 4 a Abs. 5 BauGB können Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig innerhalb der Auslegungsfrist abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern der Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
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